Der mit namhaften Wissenschaftlern und Praktikern besetzte wissenschaftliche Arbeitskreis „Steuerrecht“ unterstützt das DWS-Institut seit 1997 mit Stellungnahmen und Gutachten zu Grundsatzfragen des deutschen Steuerrechts.
Der Arbeitskreis „Steuerrecht“ behandelt in erster Linie Themen, die für die Berufspraxis der Steuerberater von besonderer Relevanz sind. Unter der Federführung des wissenschaftlichen Arbeitskreises findet alljährlich in Berlin ein hochkarätig besetztes steuerrechtliches Fachforum, das DWS-Symposium, statt.
Im Jahr 2019 beschäftigte sich der Arbeitskreis mit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und Gesellschafterdarlehen in der Krise und der schwierigen Abgrenzung der §§ 17, 20, 23 EStG. Hintergrund ist, dass sowohl die Einführung der Abgeltungsteuer als auch die Änderung des GmbHG durch das MoMiG sowohl im Steuer- als auch im Gesellschaftsrecht zu einem Paradigmenwechsel führten. Das MoMiG führte zur Aufhebung des Begriffs des funktionalen Eigenkapitals durch den gesetzlichen Nachrang sämtlicher Gesellschafterfinanzierungen nach § 39 InsO im Insolvenzfall.
Der BFH hat zu dieser Thematik zwei Entscheidungen gefällt. Danach ist zum einen der endgültige Ausfall privater Darlehensforderungen, die nach der Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurden, als Verlust bei den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 2 EStG steuerlich zu berücksichtigen. Zum anderen führen nur noch Aufwendungen des Gesellschafters zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG, die handels- und bilanzsteuerrechtlich als offene oder verdeckte Einlage in die Gesellschaft zu qualifizieren sind.
Die bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichten Rechtsprechungen des BFH werfen die Frage auf, wie der Ausfall von Gesellschafterdarlehen im Zusammenwirken von §§ 17, 20, 23 EStG künftig dogmatisch einzuordnen ist und welche Auswirkungen sie auf die Praxis haben. Eine genaue Abgrenzung und Zuordnung der Einkünfte zur maßgebenden Einkunftsart ist unter anderem hinsichtlich der Freigrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG und der Beschränkung des Verlustausgleichs sowie -abzugs gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG von Bedeutung.
Diese Thematik wurde auch auf dem DWS-Symposium 2019 aufgegriffen.